Viele Menschen in der Schweiz haben das Glück, ihren Nachkommen eine kleinere oder grössere Geldsumme hinterlassen zu können. Das Schweizer Erbrecht regelt klar, wer Anrecht auf einen gesetzlich geschützten Mindestanteil, den sogenannten Pflichtteil hat, wie gross dieser ist und welcher Teil des Nachlasses frei verfügbar bleibt. Mit einem Testament können Erblasserinnen und Erblasser neben der Vergabe der gesetzlichen Pflichtteile auch diejenigen Personen oder Organisationen begünstigen, die ihnen wichtig sind. Durch die Erbrechtsänderung wird dies bald sogar noch flexibler möglich sein als bisher.
Per 1. Januar 2023 tritt eine Revision des Erbrechtes in Kraft. Das momentane Gesetz ist 100 Jahre alt und berücksichtigt die heutigen Gegebenheiten ungenügend. Der Gesetzgeber passt mit der Revision das Gesetz der heutigen Zeit an und gibt Erblasserinnen und Erblassern mehr Flexibilität, ihren Nachlass nach ihren Wünschen und Vorstellungen zu regeln. Dank der Verringerung der Pflichtteile erhöht sich die frei verfügbare Quote, welche auch geliebten Menschen ausserhalb des Familienkreises zugesprochen werden kann oder einer gemeinnützigen Organisation, die einem am Herzen liegt.
Was ändert sich durch die Erbrechtsänderung 2023?
In Zukunft fällt unter anderem der Pflichtteil für die Eltern weg und derjenige für die Nachkommen wird heruntergesetzt. Gleich bleibt jedoch der Pflichtteil für Ehepartner oder eingetragene Partnerschaften, ausser sie befinden sich in einem hängigen Scheidungsverfahren. Das Gesetz sieht dann vor, dass die Ehepartnerinnen oder Ehepartner nicht mehr pflichtteilsgeschützt sind.