Dies sollten Sie über Erb- & Schenkungssteuern wissen

Erbschaften und Schenkungen müssen versteuert werden. Ist das gerecht, zumal vererbte Vermögen bereits einmal der Einkommenssteuer unterstellt waren?
Steuern sparen bei der Vermögensübergabe
Steuern sparen bei der Vermögensübergabe

Befürworter entgegnen wiederum, dass der Beschenkte oder der Begünstigte nicht für die Vermehrung seines Vermögens verantwortlich war und es darum richtig sei, dass der Staat den Vermögenstransfer besteuert.

Allgemein gilt, dass Erbschafts- und Schenkungssteuern nicht auf Bundesebene erhoben werden. Die Ausgestaltung dieser Abgaben liegt vollständig im Kompetenzbereich der Kantone. 26 Kantone, das bedeutet 26 unterschiedliche Steuergesetzgebungen. Darum lässt sich keine pauschale Aussage darüber machen, wie die Steuerpraxis für den Beschenkten oder Erbbegünstigen aussehen soll.

Keine Regel ohne Ausnahme

Die Kompetenz, eine entsprechende Steuer zu erheben, liegt grundsätzlich bei dem Kanton, in dem der Erblasser beziehungsweise der Schenkende im Zeitpunkt der Erbschaft oder Schenkung lebt. Doch keine Regel ohne Ausnahme: Immobilien werden immer an ihrem Standort besteuert. Das ist vor allem bei Ferienhäusern massgebend.

Ob eine Erbschafts- oder Schenkungssteuer geschuldet ist, hängt also vom Kanton ab, in dem der Erblasser/Schenker lebt oder gelebt hat sowie vom Verwandtschaftsgrad zwischen diesen beiden Parteien. Alle Kantone haben den überlebenden Ehegatten von der Erbschaft- und Schenkungssteuerpflicht freigestellt, mit Ausnahme des Kantons Solothurn, welcher eine Nachlasstaxe erhebt. Eingetragene Partner sind den Ehegatten durch das Partnerschaftsgesetz gleichgestellt. Eine Handvoll Kantone besteuert zusätzlich die Kinder, die geschuldete Steuer liegt jedoch immer im einstelligen Prozentbereich.

Konkubinate im Nachteil?

Zahlreiche Paare leben heute unverheiratet im Konkubinat. Leider sehen die Erbschafts- und Schenkungssteuergesetze in der Schweiz für Konkubinate nur selten die gleichen Rechte vor wie zum Beispiel für eine eingetragenen Partnerschaft. Einige Kantone besteuern Konkubinatspartner gleich wie die Eltern, andere wie die Geschwister und einige wenden die gleichen Steuersätze an wie bei übrigen, nicht verwandten Begünstigten. Wo eine Besserstellung vorgesehen ist, tritt sie nur in Kraft, sofern das Konkubinat bereits seit einigen Jahren besteht.

Die Lösung: Gestaffelte Vermögensübertragung

Die Steuersätze auf Erbschaften und Schenkungen variieren von Kanton zu Kanton sehr stark. Es gibt aber Möglichkeiten, die Höhe der Steuerbelastung für den Begünstigten zu reduzieren. Da die Steuersätze mit der Höhe des übertragenen Vermögens ansteigen, kann eine auf mehrere Jahre gestaffelte Vermögensübertragung günstiger sein. Durch den Erbvorbezug kann der Erblasser die Vermögensüberschreibung auf die einzelnen Erben und auf mehrere Jahre verteilen. Damit reduziert er deren Steuerbelastung.

Nationale Erbschafts- und Schenkungssteuerinitiative

Die im vergangenen März eingereichte nationale Erbschafts- und Schenkungssteuerinitiative könnte eine Vereinheitlichung der Steuerpraxis bringen. Bei Annahme der Initiative würde die Verantwortlichkeit der Besteuerung durch die einzelnen Kantone hin zum Bund verlagert und die Erträge würden auf Bundesebene zweckgebunden der AHV zukommen. Wann die Initiative zur Abstimmung kommt, ist zurzeit noch offen.

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